§2
Aufgaben und Zweck
1. Durch Erfahrungsaustausch, Versammlungen, Vorträge
usw. sich Wissen über den Igel anzueignen.
2. Wissen zu verbreiten durch Veröffentlichungen,
Veranstaltungen, Ausstellungen.
3. Schaffung biotopgerechter Lebensräume für
den Igel.
4. Hilfe für kranke, schwache, untergewichtige,
hilflose und gefährdete Tiere.
5. Sich mit umweltbeeinflussenden Organen, Behörden,
Unternehmen und Verbänden ins Benehmen zu
setzen.
6. Mit anderen Tier- und Naturschutzverbänden sowie
einschlägigen Institutionen und Fachleuten
zusammenzuarbeiten und ggf. Mitglied
in solchen Verbänden zu werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische
Person werden.
Es muß die Bereitschaft vorliegen:
• die Satzung anzuerkennen
• den Verein durch pflegerische Arbeit und/oder
durch finanzielle Beiträge (Mitgliedsbeiträge, Spenden)
zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
erworben
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand
zu erklären
§4
Beiträge
Die von den Mitgliedern zu zahlenden Jahresbeiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle
zwei Jahre statt. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand mit einer Frist
von 14 Tagen
2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Der Beschlussfassung unterliegen:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstandes
c) jede Satzungsänderung
d) die Auflösung des Vereins
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
zu c und d ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
4. Auf jeder Mitgliederversammlung erstattet der Kassierer
den Kassenbericht.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorstand und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorsitzenden
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• und bis zu drei Beisitzern
• ein erweiterter Beirat ist möglich.
In ihn können aktive Mitglieder vom Vorstand ohne Wahl berufen werden.
1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder
des Vereins sein
2. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Sein Amt endet - mit Ablauf der
Amtszeit mit seinem Rücktritt, den
er mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber den übrigen
Vorstandsmitgliedern
erklären muß.
3. Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26
BGB erfolgt durch den Vorsitzenden mit einem der beiden.Stellvertreter.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins und ist an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden.
5. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter, nach Bedarf
einberufen. Er faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
6. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§8
Gemeinnützigkeit und Kassenführung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig, namentlich der Vorstand.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
7. Der Kassierer (einer der beiden Stellvertreter)verwaltet
die Geldmittel. Ihm obliegen die Eröffnung,
Verwaltung und Löschung von Konten.
Hierbei sind der Kassierer und ein weiteres Leitungsmitglied gegen
über den kontenführenden Instituten
zeichnungsberechtigt. Alle Verfügungen über Konten oder ähn-liche
Vermögenswerte des Vereins müssen
zwei Unterschriften tragen, davon eine die des Kassierers.
§9
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch
den Beschluss einer Mitgliederversammlung
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an RWI
(Rheinisch-Westfälische-Igelfreunde).
3. Sollte Punkt 2 nicht erfüllbar sein, geht
das Vereinsvermögen an andere gemeinnützige Igelschutzvereine
oder Igelstationen.
4. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Wittenberg,11.12.1997
Wittenberg,20.04.1998 - §1 aktualisiert
Wittenberg, Dez. 2001: Nach Umstellung
auf den Euro ab 2002 beträgt der Jahresbeitrag:
Erwachsene: 15.00 Euro, Ehepaare :
25.00 Euro, Jugendliche: 9.00 Euro (Beschluß des Vorstandes)